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STATUTEN
DER STIFTUNG ECAP
1) NAME Die "Confederazione Generale Italiana del Lavoro" errichtet unter dem Namen STIFTUNG ECAP eine Stiftung im Sinne von Art. 80 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. 2) SITZ Der Sitz der Stiftung ist Zürich. 3) ZWECK Die Stiftung ist gemeinnützig und verfolgt keine Gewinnzwecke. Sie bezieht ihre Legitimation aus ihrer Gründung durch den italienischen Gewerkschaftsbund CGIL sowie der Zusammenarbeit mit diesem, der Lega delle Cooperative und mit dem Schweizerischen Gewerkschaftsbund. Die Stiftung bezweckt die schulische Tätigkeit auf allen Ebenen, insbesondere:
Zu diesem Zweck führt die Stiftung eine Schule in Zürich. Sie kann auch Unterabteilungen der Schule in anderen Städten der Schweiz errichten. Sie betreibt die zu diesem Zweck notwendigen Studien, Projektierungen und Entwicklungsarbeiten. 4) STIFTUNGSVERMOEGEN Die Stiftung tritt an die Stelle der aufgelösten ECAP, sede svizzera und übernimmt deren Aktiven und Passiven gemäss Bilanz per 31. Dezember 1983. Das Vermögen wird durch Beiträge von Institutionen, Subventionen sowie durch Beiträge, Schenkungen etc. von dritter Seite laufend geäufnet. Für den Betrieb und die Tätigkeit der Stiftung stützt sich diese auf laufende Beiträge oder Finanzierungen seitens öffentlicher und privater schweizerischer, italienischer oder internationaler Institutionen sowie auf die Beiträge der Teilnehmer an den Tätigkeiten der Stiftung. 5) ORGANE Die Organe der Stiftung sind:
6) STIFTUNGSRAT Der Stiftungsrat besteht aus mindestens 13 Mitgliedern. Die Amtsdauer des Stiftungsrates beträgt vier Jahre; die CGIL wählt oder ersetzt die Stiftungsräte. Der Stiftungsrat konstituiert sich selbst und leitet die Stiftung. Er hat insbesondere die folgenden Kompetenzen: a) Er wählt aus seiner Mitte für die Dauer von zwei Jahren das Präsidium der Stiftung, bestehend aus einem Präsidenten und einem Vizepräsidenten, und definiert dessen Kompetenzen; b) Er ernennt die Geschäftsleitung für die Dauer von zwei Jahren und definiert deren Kompetenzen; c) Er bestimmt für die Dauer von zwei Jahren einen wissenschaftlichen Beirat und legt dessen Zielsetzungen fest; d) Er definiert die Grundsätze der Tätigkeit der Stiftung; e) Er beschliesst über den Jahresbericht; f) Er beschliesst über Budget und Jahresrechnung; g) Er beschliesst über die Bildung und Tätigkeit von Unterabteilungen; h) Er ernennt die Zeichnungsberechtigten und die Zeichnungsart; i) Er ernennt die Kontrollstelle für die Dauer von zwei Jahren. Die Sitzungen des Stiftungsrates finden normalerweise vielmal pro Jahrstatt. 7) REVISOREN Die Kontrollstelle besteht aus zwei Mitgliedern und einem Ersatzmitglied, die vom Stiftungsrat gewählt sind. Der Stiftungsrat kann anstelle der drei natürlichen Personen eine juristische Person mit den Aufgaben der Kotrollstelle beauftragen. 8) AENDERUNGEN ODER ERGAENZUNGEN Der Stiftungsrat kann mit Genehmigung der Stifter der Aufsichtsbehörde eine Aenderung oder Ergänzung der Urkunde beantragen. 9) AUFLOESUNG DER STIFTUNG Im Falle der Auflösung der Stiftung, die nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde erfolgen kann, ist deren allfällig verbleibendes Stiftungsvermögen einer gewerkschaftlichen Organisation mit gleicher Zielsetzung zuzuwenden.
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